Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr einberufen: einmal im Verlauf der ersten vier Monate, namentlich zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres und einmal vor Ende des Jahres, namentlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das folgende Jahr.
Aufgaben: | - sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung;
- sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren;
- sie bewilligt Ausgaben, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden können und die diesbezüglichen Zusatzkredite, und beschliesst über die Deckung dieser Ausgaben;
- sie bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz ergibt;
- sie wählt die Mitglieder der Finanzkommission sowie der Planungskommission;
- sie erteilt dem Gemeinderat Kompetenzen gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes.
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Kompetenzen: | Gemäss Art. 10a des Gesetzes über die Gemeinden vom 25. September 1980 |
Voraussetzungen: | An der Gemeindeversammlung sind gemäss Artikel 9 Gemeindegesetz alle Aktivbürger/-innen stimmberechtigt, welche ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dazu gehören auch die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten ausländischen Personen, welche über fünf Jahre im Kanton wohnhaft sind und über den Ausweis C verfügen. |
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