
Steuerfuss (fs)
Veranlagung
Im Kanton Freiburg gilt ab 1.1.2001 die Gegenwartsbesteuerung. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen jährlich eine Steuererklärung auszufüllen haben. Diese wird durch den Steuerpflichtigen direkt an die Kantonale Steuerverwaltung geschickt, welche die Veranlagung vornimmt. Diese Veranlagung bildet die Grundlage für die Erhebung der Steuern.
Steuern und Ansätze
Gemeinde | Kirche katholisch | Kirche reformiert | ||||
Einkommenssteuern natürliche Personen | 86.0% | 12.0% | 11.5% | |||
Vermögenssteuern natürliche Personen | 86.0% | 20.0% | 20.0% | |||
Gewinnsteuer juristische Personen | 86.0% | Kanton (10.0%) | Kanton (10.0%) | |||
Kapitalsteuer juristische Personen | 86.0% | Kanton (10.0%) | Kanton (10.0%) |
Der Ansatz der Gemeindesteuer wurde per 1. Januar 2023 von 90.0% auf 86.0% gesenkt. Auf derselben Steuerrechnung wird auch die Liegenschaftssteuer mit einem Satz von 2.5 0/00; des Steuerwertes erhoben. Diese errechnet sich auf der Basis des Kantonssteuerbetrages.
Wie erfolgt das Inkasso der Steuern?
Die Steuern werden mittels Anzahlungen und einer Schlussrechnung erhoben. Die Anzahlungen werden auf der Basis der letztbekannten, definitiven Veranlagung errechnet, wobei eine Rate einem Neuntel des Gesamtbetrages entspricht. Die Schlussrechnung wird erstellt, sobald die Kantonale Steuerverwaltung das Steuerkapitel veranlagt hat. Die Termine lauten wie folgt:
1. Rate | 30. Mai |
2. Rate | 30. Juni |
3. Rate | 30. Juli |
4. Rate | 30. August |
5. Rate | 30. September |
6. Rate | 30.Oktober |
7. Rate | 30. November |
8. Rate | 30. Dezember |
9. Rate | 30. Januar |
Schlussrechnung | im Verlauf des Jahres |
Es besteht auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag zum Voraus - d.h. per 30. Mai - zu bezahlen.
Die Gegenwartsbesteuerung macht es relativ schwierig, die Anzahlungen genau zu errechnen. Am besten im Bilde über die Einkünfte ist der Steuerpflichtige selber. Um genauere Anzahlungen in Rechnung stellen zu können, sind wir auf die Mithilfe der Steuerpflichtigen angewiesen. Wir bitten deshalb um Bekanntgabe, wenn grössere Veränderungen der finanziellen Situation eintreten (Aufnahme, Abnahme der Erwerbstätigkeit, usw.).
Allgemeines
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